Vorteile für Selbstzahlende
Meine persönlichen Beweggründe für eine psychologische Behandlung/ Beratung in meiner Praxis allein für Selbstzahlende können Sie den Zahlungsmodalitäten entnehmen.
Die daraus auch für Sie entstehenden Vorteile habe ich für einen besseren Überblick nochmal für Sie zusammengefasst:
A
Anonymität und Datenschutz
Bei selbst finanzierter psychologischer Beratung liegt es ganz allein in Ihrer Hand, wer Kenntnis darüber erlangt – keine Versicherung, keine Behörde oder sonstige prüfende Institution muss darüber informiert werden oder hat Anspruch auf Auskunft. Dies schützt Sie beispielsweise bei Verbeamtungswünschen oder vor Risikozuschlägen durch Versicherer.
K
Keine Ausschlusskriterien
Ich möchte jedem Ratsuchenden den Zugang zu psychologischer Unterstützung ermöglichen, auch wenn Ihr Leiden keinen Diagnosekriterien entspricht! Kassentherapeuten dürfen Hilfesuchenden nur dann einen Therapieplatz anbieten, wenn eine von den Krankenkassen für Kostenübernahme geforderte krankheitswertige psychische Diagnose nach ICD-10 vorliegt.
K
keine Sperrfrist
U
unbürokratischer Ablauf
In meiner Behandlung sollen und können von Anfang bis Ende Ihre Anliegen im Vordergrund stehen – keine Anträge, Formulare, Gutachten oder sonstigen bürokratischen Aufwände stehen dem im Wege.
K
kurze Wartezeiten
Ich möchte Sie zeitnah aufnehmen können – kein kassenärztliches Genehmigungsverfahren soll dies verzögern oder verhindern.
F
Flexible Methodenwahl
Ich möchte einen ganzheitlichen Behandlungsansatz verfolgen und dabei in der Methodenauswahl individuell abgestimmt auf meine Klienten eingehen – keine rein schematische Leitlinientherapie je „Störungskategorie“.
F
Flexibles Setting
Ob Einzel- oder Mehr-Personen-Setting, ob geschützter Therapieraum, freie Walk-and-talk-Situation oder flexible Online-Therapie – bei mir können Sie bedarfsentsprechend frei entscheiden.
F
Flexible Termingestaltung
Sie selbst können Ihrem Bedarf entsprechend die Häufigkeit und Dauer der Sitzungen völlig frei bestimmen – keinen Begrenzungen und Abläufen der Krankenkassen muss Folge geleistet werden.
S
Steuerliche Absetzbarkeit
Sitzungskosten können möglicherweise nach § 33 EstG unter „außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art“ steuerlich geltend gemacht werden.