Verschwiegenheits- & Aufklärungspflicht
Inhaltlich und formal wichtige Berufsverpflichtungen können Sie den folgenden Ausführungen entnehmen. Bei Fragen kläre ich Sie gerne dazu auf.
V
Verschwiegenheitspflicht
Berufspsychologen sind nach § 203 StGB grundsätzlich verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung ihrer Berufstätigkeit anvertrauten und bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, auch gegenüber Familienangehörigen, Kollegen sowie Vorgesetzten, soweit nicht das Gesetz Ausnahmen vorsieht.
Gründe zur Entbindung der Schweigepflicht können sein: Einwilligung des Klienten, mutmaßliche Einwilligung des Klienten, rechtfertigender Notstand, Anzeige einer geplanten schwerwiegenden Straftat, Befreiung durch Gerichtsbeschluss, zur eigenen Verteidigung, Schutz höherwertiger Rechtsgüter etc. Sprechen Sie mich bei Unklarheiten gerne darauf an.
A
Aufklärungspflicht
Für jegliche meiner angebotenen psychologischen Leistungen werden durch mich keine Heilsversprechen abgegeben. Meine Leistungen ersetzen keine ärztliche Beratung oder Behandlung. Bitte unterbrechen Sie bereits angeordnete Behandlungen nicht, führen Sie diese fort oder nehmen Sie sie auf, wenn es sinnvoll ist. Die Verantwortung für diesbezügliche Entscheidungen obliegt Ihnen. Meine Leistungen stellen ein unterstützendes bzw. ergänzendes Angebot dar. Viele der von mir angebotenen Verfahren sind wissenschaftlich fundiert, manchen der angewandten Verfahren fehlt jedoch die wissenschaftliche Akzeptanz, oder sie ist bislang nur zum Teil erfolgt. Ihre Wirksamkeit kann nicht von jedem uneingeschränkt nachvollzogen werden. Es erfolgt zu jeder Zeit umfassende Aufklärung im Behandlungs-, bzw. Beratungsprozess. Mit der Inanspruchnahme meiner Leistungen erkennen Sie dies an.